Neue Corona-Regeln zum Start ins neue Schuljahr

NRW-Schulministerin Dorothee Feller hat über die Corona-Regeln für das Schuljahr 2022/23 informiert.

Ab dem 10.08.2022 greifen die Neuerungen bezüglich der aktualisierten Coronaregeln.

1. Corona-Schutzmaßnahmen in der Schule

In der Schule werden zunächst bewährte Infektionsschutzmaßnahmen weitergeführt, um die gesundheitlichen Risiken in der Schule klein zu halten. Hier ist es wichtig, dass alle am Schulleben Beteiligten selbst Verantwortung für ein vorsichtiges Verhalten übernehmen.

  • Abstände einhalten, wo dies sinnvoll möglich ist
  • regelmäßiges Hände­waschen
  • freiwilliges Tragen einer Maske
  • regelmäßiges Lüften der Klassenräume

2. Corona-Testverfahren im Schulalltag

  • Am ersten Unterrichtstag – Mittwoch 10.08.2022 – können die Schüler*innen sich in der Schule selbst testen.
  • Danach gilt: Wenn Schüler*innen typische COVID-19- Symptome wie beispielsweise Husten, Fieber, Schnupfen, schlechter Allgemeinzustand, Halsschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, keinen Geschmacks- und Geruchssinn, Muskelschmerzen, Atemnot oder Herzrasen haben oder wenn eine haushaltsangehörige Person mit Corona infiziert ist, sollen sie sich zuhause selbst testen bevor sie in die Schule gehen.
  • Die hierfür benötigten Selbsttests werden den Schüler*innen von der Schule für zuhause mitgegeben. Es werden nicht mehr als 5 Tests pro Monat ausgegeben.
  • Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in der Schule Symptome einer möglichen Corona-Infektion hat, wird eine Lehrkraft oder Betreuungsperson die Schülerin bzw. den Schüler darum bitten, einen Selbsttest zu machen. Auf den Test kann verzichtet werden, wenn eine Bestätigung der Erziehungsberechtigten vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zuhause bereits durchgeführt wurde. Bei einer deutlichen Verschlechterung der Symptome im Tagesverlauf soll ein neuer Test in der Schule gemacht werden.
  • Im Falle von positiven Testergebnissen greifen die Vorgaben der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung. Die Erziehungsberechtigten kommen dabei in bewährter Form – wie auch im Falle einer sonstigen Erkrankung – ihrer Verpflichtung nach, die Schule unverzüglich zu informieren. Fehlzeiten aufgrund der verpflichtenden Isolation infolge eines positiven Testergebnisses gelten als entschuldigte Fehlzeiten.

  • Bei positivem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder PCR-Test besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen gemäß § 8 Abs. 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgertest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus. Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage.

Wir würden uns freuen, wenn möglichst alle Schüler*innen an unserer Schule verantwortlich diesen Weg mitgehen und wir dadurch die Sicherheit für alle erhöhen könnten.

Dorothee Feller, die neue Ministerin für Schule und Bildung in NRW, hat an die Schule einen Elternbrief und ein Handlungskonzepz gesandt. Beide Dokumente erreichen Sie über folgende Links:

[extern]Brief der Ministerin an die Elternschaft

[extern]Handlungskonzept Corona

Auf der Seite des Schulministeriums finden Sie den Elternbrief ebenfalls in anderen Sprachen.

[extern]https://www.schulministerium.nrw/aktuelles-zum-schulbetrieb-und-corona

 

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